Vereinbarung zum Deutschlandticket als Jobticket

Zur Unterstützung ökologischen Verhaltens gewährt der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Hannover seinen Mitarbeitenden auf Antrag grundsätzlich Zuschüsse zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen für eine Monatskarte im D-Ticket Hannover Job unter nachfolgenden Voraussetzungen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für 

  1. die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen
  2. Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikanten (ARR-Azubi-Prakt) fallen.

(im nachfolgenden Mitarbeitende genannt).

§ 2 Zweck, Voraussetzungen

Aus Gründen des Umweltschutzes und zur Personalgewinnung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- oder Ausbildungsentgelt grundsätzlich ein jederzeit widerruflicher Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im ÖPNV zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle durch das Anbieten des Abo-Deutschlandtickets als Jobticket (D-Ticket Hannover Job) gewährt. Zu diesem Zweck schließt der Anstellungsträger einen entsprechenden Rahmenvertrag mit dem Verkehrsverbund GVH. Hierfür tritt der Anstellungsträger gegenüber dem GVH als Sammelbestellerin für die Mitarbeitenden auf.

§ 3 Überlassung eines Jobtickets – D-Ticket Hannover Job 

Das D-Ticket Hannover Job kann von den Mitarbeitenden jederzeit in der Personalabteilung des Kirchenkreises Hannover beantragt werden und ist für den öffentlichen Personennahverkehr des GVH bestimmt. Der Kostenzuschuss wird grundsätzlich nur gewährt, soweit der Mitarbeitende das D-Ticket Hannover Job über den Kirchenkreis Hannover beantragt hat und bezieht sowie zugleich diese gesonderte schriftliche Vereinbarung zum D-Ticket Hannover Job im Rahmen der Gewährung des Arbeitgeberzuschusses mit dem Kirchenkreis Hannover vereinbart und unterzeichnet.   

Das D-Ticket Hannover Job ist personenbezogen und nicht übertragbar; es ist lediglich digital über eine App verfügbar und es ist eine aktive E-Mail-Adresse pro Nutzenden anzugeben.

§ 4 Höhe und Auszahlung des Zuschusses

(1) Die Mitarbeitenden erhalten unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang vom Kirchenkreis Hannover einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 25% des regulären monatlichen Abo Deutschlandtickets (Beispiel 2023: Bei 49 EUR wären dies 12,25 € brutto), maximal bis zu 20 € im Monat, wobei der Zuschuss die Höhe der auf den jeweiligen Monat umgerechneten tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen darf. Darüber hinaus gewähren Bund und Region Hannover/GVH (zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung) zurzeit einen weiteren Kostenzuschuss auf den regulären monatlichen Abo-Deutschlandticketpreis in Summe von derzeit 13 %.

(2) Die Kosten für das Jobticket werden monatlich nachträglich vom Entgelt des Mitarbeitenden einbehalten und an den Verkehrsverbund abgeführt. Hierbei erfolgt direkt die Verrechnung mit dem Fahrtkostenzuschuss. 

Bei dem zweckgebundenen Zuschuss handelt es sich um eine für die Höhe der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigende und nicht zusatzversorgungspflichtige Zahlung. Der Zuschuss ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung; bei Änderung dieser Regelungen übernimmt der Mitarbeitende Steuern und Sozialabgaben.

§ 5 Zahlung des Zuschusses bei Krankheit/Beurlaubung

(1) Der Zuschuss wird nur für Kalendermonate gezahlt, in denen für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt besteht. Dem Entgelt nach Satz 1 sind gleichgestellt:

  • Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-L,
  • Entgeltfortzahlung nach § 13 TVA-L BBiG,
  • Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L bzw. Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 3 TVA-L BBiG), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird,
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG,
  • Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V

(2) Im Falle einer Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgelts (z. B. wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen) entfällt der Zuschuss ab dem auf den letzten Monat mit Entgelt folgenden Monat. Das gilt auch, wenn kein Anspruch mehr auf Krankengeldzuschuss besteht.

§ 6 Kündigung des Abonnements

Die/Der Mitarbeitende kann das bestehende Abonnement bis zum 3. eines laufenden Monats mit Wirkung zum 1. des Folgemonats gegenüber dem Anstellungsträger kündigen. 

§ 7 Freiwilligkeit

Die Zahlung eines Zuschusses zum D-Ticket Hannover Job nach dieser Vereinbarung stellt einen tariflich sowie individualvertraglich nicht geschuldeten freiwilligen Entgeltbestandteil dar, der während der Laufzeit der Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses gem. § 32 Abs. 1 DienstVO – D-Ticket Hannover Job (Gültigkeit ab dem 01.02.2024), entsprechend zusätzlich zum monatlich laufenden ohnehin geschuldeten Arbeits- oder Ausbildungsentgelt gewährt wird.